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Häufig gestellte Fragen

Damit Sie nicht lang suchen, recherchieren oder telefonieren müssen, haben wir Ihnen hier die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen schon einmal aufgelistet. Sollten Sie dennoch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne direkt an.

Was muss ich beachten, um ein Grabmal und/oder eine Einfassung errichten zu können?

Die Errichtung eines Grabmales oder einer Einfassung ist genehmigungspflichtig und muss sich nach den Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabarten auf dem entsprechenden Friedhof richten. Die Gestaltungsvorschriften entnehmen Sie der Friedhofssatzung.

In der Regel übernimmt der Steinmetzbetrieb, den Sie mit dem Bau des Grabmales bzw. der Einfassung beauftragt haben, die Beantragung bei der Friedhofsverwaltung für seine Kundinnen und Kunden. Ihm sind die Gestaltungsvorschriften bekannt, sodass in den meisten Fällen eine umfassende Beratung vorausgesetzt werden kann.

Außerdem sind die Anträge der Stadt Norderstedt zu verwenden und es entstehen Genehmigungsgebühren.

Wer hilft im Bestattungsfall?

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen ihrer Wahl mit der Durchführung der Bestattung, das auch die Sterbefallanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen kann. Für die Beurkundung von Sterbefällen ist das Standesamt des Sterbeortes zuständig.

Ist das Mitführen von Hunden (außer Blindenhunden) erlaubt?

Nein, das ist gemäß Friedhofssatzung ausgeschlossen. Der Friedhof sollte ein Ort der
Besinnung sein und bleiben.

Ist das Fahrradfahren auf dem Friedhof erlaubt?

Nein, das ist gemäß Friedhofssatzung ausgeschlossen. Der Friedhof sollte ein Ort der Besinnung sein und bleiben.

Was ist ein Kolumbarium?

Der lateinische Begriff Columbarium ist als Bezeichnung für altrömische Grabkammern geläufig. Hier wurden reihenweise übereinander und nebeneinander angebrachten Nischen zur Aufnahme von Urnen nach Feuerbestattungen aufbewahrt. Heute bezeichnet man damit ein oberirdisches Bauwerk oder Gewölbe zur Aufbewahrung von Urnen.

Was passiert mit sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit?

Alles, was sich an Gebeinen und Urnen im Erdreich befindet, verbleibt solange im Erdreich bis die Grabstätte zur Wiederbelegung übertragen wird.

Wird die Grabstelle zur Wiederbelegung geöffnet und sind noch sterbliche Überreste vorhanden, werden sie je nach Friedhof vertieft in der Grabsohle oder aber auf einer nur für solche Gebeine vorgehaltenen Fläche würdevoll und anonym wieder beigesetzt.

Was ist bei einer Umbettung zu beachten?

Eine Umbettung ist die Verlagerung von Überresten bestatteter Toten an einen anderen Bestattungsort. Sie beinhaltet die Ausgrabung (oder Ausbettung) und die Wiederbeisetzung (oder Einbettung). Das Verbot, die Totenruhe nicht zu stören, verbietet grundsätzlich eine Ausgrabung. So darf eine Zustimmung zur Umbettung nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes
erteilt werden. Dazu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

Die Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist innerhalb der Stadt Norderstedt unzulässig.
Wiederausgrabungen und Umbettungen sollten grundsätzlich möglichst bei kühler Witterung und nur in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden, es sei denn, dass es sich um gerichtliche Fälle, Wiederausgrabungen im Auftrage der Versicherungsträger oder Behörden handelt. Grundsätzlich sind für die Leichenreste an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereitzuhalten.

Was sind Nutzungsrecht und Ruhefrist?

Im Zusammenhang mit Bestattungen und dem Erwerb von Grabstätten ist immer wieder von Nutzungsrecht und Ruhefrist die Rede. Beides wird oft miteinander verwechselt. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beschreibt den Zeitraum, für den man eine Grabstätte erwirbt, bzw. an einer bereits vorhandenen Grabstätte das Nutzungsrecht verlängert. Das Nutzungsrecht ist unabhängig von Ruhefristen, da Gräber auch zu Lebzeiten erworben bzw. deren bereits vorhandene oder abgelaufene Nutzungsrechte ohne Vorliegen eines Sterbefalles auch verlängert werden können.

Die Ruhefrist wiederum beschreibt den Zeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf. Für die Zeit der Ruhefrist gilt die Totenruhe. Die Dauer der Ruhefrist definiert sich durch die Beschaffenheit des Bodens. Auf den städtischen Friedhöfen Glashütte, Harksheide und Friedrichsgabe beträgt die Ruhefrist für Erdbestattungen Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhefrist für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 15 Jahre. Bei Urnenbestattungen gilt auf allen städtischen Friedhöfen eine einheitliche Ruhefrist von 20 Jahren. In allen Fällen beginnt die Ruhefrist mit dem Tag der Beisetzung! Die Ruhefristen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen zwingend eingehalten werden! Bei Bestattungen in Grabstätten, die eine Mehrfachbelegung zulassen, ist deshalb das Nutzungsrecht an der Grabstätte soweit anzupassen, dass die Einhaltung der Ruhefrist gewährleistet ist.

Kann man Gräber zu Lebzeiten (Vorerwerb) auswählen?

Ja, das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für Erd- oder Urnengräbern kann bereits zu Lebzeiten entsprechend der Gebührensatzung erworben werden.

Wie kann ich das Nutzungsrecht an meiner Grabstätte verlängern?

Wahlgräber können ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles auf Antrag jeweils um mindestens 1 bis max. 25 Jahre verlängert werden.

Kann ich meine Erdwahlgrabstätte, die aus mehreren Grabstellen besteht, reduzieren oder verkleinern?

Wenn der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung schriftlich beantragt, eine Grabstätte zu reduzieren, also eine oder mehrere Grabstellen zurückzugeben, liegt es im Ermessen der Friedhofsverwaltung, ob sie diesem Antrag zustimmt. Folgende Punkte sind dabei maßgeblich:

  • Grundvoraussetzung ist der Ablauf der Ruhefrist dieser Grabstelle/n, sodass eine Neubelegung der zurückgegebenen Grabstelle/n möglich ist.
  • Die Abtrennung dieser Grabstelle oder Grabstellen muss aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gestalterisch möglich und sinnvoll sein.
  • Beide Grabflächen, d. h. die Fläche der verbleibenden Grabstellen und der zurückgegebenen Grabstellen, müssen dauerhaft für die Friedhofsverwaltung nutzbar sein.
  • Die zurückzugebenden Grabstellen sind nicht nur abzuräumen, sondern es muss die danach verbleibende Grabstätte zu einer neuen optischen Einheit gestaltet werden. Dazu kann es notwendig sein, Grabmal und Einfassungen zu versetzen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

Diese Fragen sollten möglichst in einem Ortstermin zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Friedhofverwalter erörtert werden. In jedem Fall wird der Friedhofsverwalter*in vor Ort beteiligt. Erst danach ist eine endgültige Entscheidung möglich. Ein Anspruch darauf, das der Friedhofsträger einer Reduzierung einer Grabstätte zustimmt, besteht nicht.

Wie kann ich mein Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf eine andere Person umschreiben?

Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere (natürliche) Person übertragen werden.