Gefährliche Abfälle
Als gefährliche Abfälle gelten verschiedene Abfallarten mit unterschiedlichen Gefährlichkeitsmerkmalen, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen.
Maßgebend für die Einstufung und Bezeichnung als gefährlicher Abfall ist dabei das Europäische Abfallverzeichnis (EAV), das in Deutschland mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ins nationale Recht überführt wurde.
Bei der Entsorgung solcher Abfälle besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Um die Art der Behandlung der Abfälle in der geeigneten Entsorgungsanlage sicherzustellen, ist zwingend eine Nachweisführung einzuhalten.
Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur fachgerechten Entsorgung Ihrer Abfälle.
Beispiele von gefährlichen Abfällen, die vom Betriebsamt entsorgt werden:
Abfallart | Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) |
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Asbesthaltige Baustoffe | 17 06 05* |
Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoff e enthält (z.B. künstliche Mineralfaser | 17 06 03* |
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | 17 02 04* |
Kohlenteer und teerhaltige Produkte (z.B. Dachpappe) | 17 03 03* |