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Sicherheit geht vor!
Wenn Bäume, Hecken und Gehölze in Gehwege und Straßen ragen

Hecken, Bäume und Sträucher verschönern Grundstücksgrenzen und tragen zu einem grünen Stadtbild bei.

Wichtig ist jedoch: Anpflanzungen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehölze regelmäßig zu schneiden und in Form zu halten - aus Gründen der Sicherheit und Sichtbarkeit im Straßenraum.


Warum müssen Bäume, Hecken und Gehölze regelmäßig geschnitten werden?

Bäume, Hecken und Gehölze wachsen im Laufe des Jahres stark. Ohne regelmäßigen Rückschnitt können Zweige und Äste zur Gefahr werden - insbesondere für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende. Zurückgeschnittene Pflanzen erleichtern außerdem das Parken und sorgen dafür, dass Rettungsfahrzeuge, Abfallfahrzeuge und andere große Fahrzeuge ungehindert durchkommen.
Regelmäßiger Rückschnitt ist ein Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Wer muss sich um die Pflege der Hecke und Anpflanzungen kümmern?

Die Pflege und der Rückschnitt von Anpflanzungen entlang öffentlicher Wege und Straßen liegen in der Verantwortung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer = Verkehrssicherungspflicht. Geh- und Radwege sowie Fahrbahnen müssen frei von Überwuchs sein.

Tipp: Schon bei der Planung Ihres Gartens auf schwach wachsene Pflanzen achten und ausreichend Platz zur Grundstücksgrenze einhalten.

Wann darf geschnitten werden?

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§39 BNatSchG) sind umfangreiche Rückschnitte und rodungen nur in der Zeit von 1.Oktober bis 28. Februar erlaubt.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist das verboten - denn in dieser Zeit brüten viele Vögel. Zulässig ist in dieser Zeit lediglich ein schonender Form- und Pflegeschnitt, wenn die Verkehrssicherheit sonst gefährdet wäre.

Wie weit darf eine Hecke und Anpflanzungen in den öffentlichen Raum ragen?

Bäume, Hecken und Gehölze dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
Bitte prüfen Sie selbst regelmäßig, ob Ihre Anpflanzungen Straßenlampen, Lichtsignalanlagen (Ampeln) oder Schilder verdecken und deren Freischneiden erforderlich ist.

Wie muss geschnitten werden?

Der Rückschnitt hat geradlinig entlang der Grundstücksgrenze zu erfolgen. Anpflanzungen dürfen die Grenze zum öffentlichen Raum nicht überragen.

Sichtdreieck
An Kreuzungen und Einmündungen muss ein sogenanntes Sichtdreieck frei gehalten werden - also der Bereich, den Verkehrsteilnehmende beim Einbiegen einsehen können. Wird dieses Sichtfeld durch Bewuchs eingeschränkt, kann das zu gefährlichen Situationen führen. Die Größe des Sichtdreiecks hängt von Straßenart und Verkehrsgeschwindigkeit ab, beträgt aber meist 20 bis 30 Meter.

Lichtraumprofil
Auch in der Höhe müssen Verkehrsflächen frei bleiben. Das sogenannte Lichtraumprofil stellt sicher, dass niemand durch herabhängende Äste oder überstehende Zweige behindert wird.

Typische Mindesthöhen:

  • 4,50 m über Fahrbahnen
  • 2,50 m über Gehwegen
  • 2,50 m über Radwegen

Beide Konzepte - Sichtdreieck und Lichtraumprofil - dienen der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden.

Was passiert, wenn man nichts tut?

Die Wegewarte des Betriebsamtes kontrollieren regelmäßig das Stadtgebiet. Wenn Hecken, Bäume oder Sträucher den Verkehrsraum beeinträchtigen, werden die betroffenen Anliegerinnen und Anlieger informiert und zur Besetigung der Beeinträchtigung aufgefordert.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (§18 StrWG SH)
  • Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 06)
  • Richtlinien für Anlagen von Landstraßen (RAL)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (§ 828 BGB)