Winterdienst
Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Fahrbahnen und Radwege frei und streuen bei Glatteis. Aber auch die Gehwege vor städtischen Spielplätzen und Grünflächen, Bushaltestellen sowie Treppen und Unterführungen werden von uns von Schnee und Eis befreit. Eine Anliegerpflicht zum Winterdienst auf Fahrbahnen besteht nicht.
Alles wichtige zum Winterdienst in Norderstedt finden Sie zusammengefasst auch hier:
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Schnee und Glätte - Informationen zur Räumungspflicht
Die Stadt Norderstedt weist darauf hin, dass vielerorts die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für die Schnee- und Glättebeseitigung verantwortlich sind.
- Schnee und Glätte auf Geh- und Radwegen müssen werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.
- Bei lang anhaltendem Schneefall oder Schneewehen muss der Schnee entfernt werden, sobald der Fußgänger- oder Radfahrerverkehr nicht mehr möglich ist.
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag bis 7 Uhr bzw. sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu beseitigen.
- Die Geh- und Radwege sind in einer für den Verkehr erforderlichen Gesamtbreite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wenn nötig auch wiederholend. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege.
- Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Eisregen, oder an besonders gefährlichen Stellen, wie Treppen, erlaubt.
Die Stadt verteilt bei Bedarf Hinweiszettel, um auf die Räumpflicht hinzuweisen. Die Stadt behält sich außerdem vor, gegenüber dem Räumpflichtigen eine Räumung anzuordnen und diese notfalls auch per Ersatzvornahme kostenpflichtig umzusetzen. Ein Bußgeld ist ebenfalls möglich.
Die geltenden Räum- und Streupflichten in Norderstedt sind in der Satzung zur Straßenreinigung zu finden, inklusive einer Liste aller Straßen, für die für die Schnee- und Glättebeseitigung die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer verantwortlich sind.
Wie werden die Straßen gereinigt?
Womit werden Straßen von Schnee und Glatteis befreit?
Welche Plichten haben die Anliegerinnen und Anlieger
Wo muss geräumt werden?
Wie sind Schnee und Eis zu beseitigen?
Auf Gehwegen oder begehbaren Seitenstreifen muss ein mindestens 1,5 m breiter Streifen freigeräumt werden. Sollte der Schneefall anhalten, müssen die Wege wieder geräumt werden, sobald sie nicht mehr passierbar sind.
Außerdem müssen die Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Granulat, bestreut werden, bei Bedarf auch wiederholt.
Streusalz oder andere auftauende Mittel sind hier grundsätzlich nicht erlaubt. Nur an besonderen Stellen wie abschüssigen Strecken und auf Treppenstufen oder wenn bei Eisregen abstumpfende Mittel keine Wirkung mehr zeigen, darf Streusalz eingesetzt werden.
Wann muss geräumt werden?
Sofern der Schneefall anhält, muss der neue Schnee unverzüglich im Lauf des Tages geräumt werden. Im Laufe des Tages entstehende Glätte ist ebenfalls unverzüglich mit abstumpfenden Stoffen abzustreuen. Ab 20 Uhr können Schnee und Eis bis zum nächsten Morgen liegen bleiben.
Wohin mit dem Schnee?
Was ist mit Haltestellen und öffentlichen Personennahverkehr?
Was passiert, wenn ich nicht räume und streue?
Für eine Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht können Zwangsmaßnahmen und Bußgelder bis zu 500 Euro verhängt werden. Im schlimmsten Fall, etwa bei einem Unfall, kann es sogar noch teurer werden, da Strafverfahren wegen Körperverletzung und Schadensersatzforderungen drohen. Deshalb sollten Sie lieber einmal zu viel als zu wenig tätig werden.