Sprungziele
Inhalt

Reinigungspflicht der ANLIEGER*INNEN

Sand und Staub, Zigarettenschachteln oder andere achtlos weggeworfene Abfälle stellen nicht nur einen unschönen Anblick dar, von ihnen gehen auch Unfallgefahren aus – insbesondere für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Aber auch Laub und andere Pflanzenteile können gefährlich werden. Daher müssen die Straßen regelmäßig gereinigt sowie von Laub und überwachsenden Pflanzenteilen befreit werden.

Wer hält Fahrbahnen und Gehwege sauber?

Für fast alle Gehwege und Radwege sowie für die meisten Fahrbahnen innerhalb der zusammenhängend bebauten Gebiete sind die Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke zuständig. Diese Reinigungspflichten werden häufig im Mietvertrag auf Mieter*innen übertragen. Ob Sie als Mieter*in für die Reinigung Ihrer anliegenden Straßen und Gehwege zuständig sind, entnehmen Sie daher bitte Ihrem Mietvertrag.

Welche Pflichten habe ich als Anlieger*in?

Seitenstreifen, Gehwege und Radwege – soweit übertragen auch Parkplätze, Rinnsteine und Fahrbahnen – müssen „nach Bedarf“, mindestens jedoch einmal im Monat gereinigt werden. Falls mehr Schmutz anfällt, müssen die Reinigungsabstände dementsprechend angepasst werden. Vor allem im Herbst, wenn das Laub von den Bäumen fällt, können deshalb gegebenenfalls auch tägliche Reinigungen nötig sein.
Konkrete Vorgaben zu Wochentagen und Uhrzeiten der Reinigungen gibt es nicht. Sie können sich also den Zeitpunkt aussuchen, der Ihnen am besten passt und der Ihnen die geringsten Unannehmlichkeiten bereitet. Natürlich sollten Sie dabei immer darauf achten, Ihre Nachbarn und andere Anwohner*innen nicht zu stören.

Was muss ich tun, wenn ich nicht selbst Straßen und Gehwege reinigen kann?

Die Nichterfüllung der Reinigungspflicht kann teuer werden. Denn wenn es hierdurch zu einem Schaden kommt, kann man Sie als Reinigungspflichtige oder Reinigungspflichtigen haftbar machen. Wenn Sie z.B. wegen Ihrer angeschlagenen Gesundheit, Ihres Alters oder wegen Abwesenheit nicht Ihrer Reinigungspflicht nachkommen können, müssen Sie Verwandte, Nachbarn oder Freunde fragen oder eine Firma beauftragen.

Wie entsorge ich Schmutz richtig?

Das bei der Straßenreinigung anfallende Kehrgut entsorgen Sie bitte über Ihre Restmülltonne. Falllaub können Sie kompostieren oder in den Bioabfall geben, sofern es keine nicht kompostierbaren Verunreinigungen enthält. In einzelnen Fällen kann es außerdem sinnvoll sein, den angefallenen Schmutz im Wertstoffhof Norderstedt zu entsorgen.

Wer ist für Laub vom Nachbargrundstück zuständig?

Es ist für die Reinigungspflicht völlig unerheblich, ob das Falllaub aus Ihrem eigenen Garten, vom Nachbargrundstück oder von Straßenbäumen stammt. Das bedeutet: Liegt das Laub der Nachbarn auf dem von Ihnen zu reinigenden Bereich, müssen Sie es auch entsorgen.

Muss auch Wildkraut beseitigt werden?

Sofern Wildkraut den Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen einschränkt, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet oder die Möglichkeit besteht, dass es Straßenbeläge beschädigt, ist auch Wildkraut im Zuge der Reinigungsarbeiten zu entfernen. Dazu dürfen allerdings keine Herbizide oder andere chemische Mittel eingesetzt werden.

Sie bewohnen ein Eckgrundstück oder ihr Grundstück liegt zwischen zwei Straßen?

Die Reinigungspflicht ist nicht abhängig von der Lage Ihres Grundstückzugangs oder Ihrer Postadresse, sondern davon, ob Ihr Grundstück an eine Straße angrenzt oder nicht. Sollten Sie also auf einem Eckgrundstück oder zwischen zwei Straßen wohnen, sind Sie zur Reinigung beider Straßen verpflichtet.

Auch ein kleiner Grünstreifen, ein Graben oder eine Mauer zwischen Ihrem Grundstück und der Straße, dem Gehweg, dem Radweg oder der Fahrbahn befreien Sie nicht von der Straßenreinigungspflicht.

Warum müssen Anlieger*innen Straßen mitreinigen?

Die übertragenen Anlieger*innenpflichten mögen auf den ersten Blick sehr umfangreich erscheinen. Aber anders als fast alle anderen Städte in vergleichbarer Größenordnung erhebt die Stadt Norderstedt keine Straßenreinigungsgebühren. Das ist nur möglich, weil die Reinigungspflichten weitgehend übertragen wurden.

Was passiert, wenn ich nicht reinige?

Für eine Nichtbeachtung der Straßenreinigungspflicht können Zwangsmaßnahmen und Bußgelder bis zu 500 Euro verhängt werden. Im schlimmsten Fall, etwa bei einem Unfall, kann es sogar noch teurer werden, da Strafverfahren wegen Körperverletzung und Schadensersatzforderungen drohen. Deshalb sollten Sie lieber einmal zu viel als zu wenig tätig werden.

Wo finde ich weitere Informationen?

Ob und wo Sie als Anlieger*in für die Reinigung zuständig sind, erfahren Sie in der

und den Anlagen dazu. Falls Änderungen oder Ergänzungen erforderlich werden, beschließt die Stadtvertretung hierzu eine Nachtragssatzung. Diese wird dann über die Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Straßen, die nicht in den Anlagen zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind, sind auch noch nicht auf die Anlieger*nnen übertragen.